Verband der Reit und Fahrvereine S c h w a b e n e.V.
Auszug aus der Satzung
§ 15 Kreisverbände
1.
Der Verband bildet innerhalb seines Gebietes in Anlehnung an die Gliederung der Landkreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirks Schwaben Kreisverbände, denendie Vereine des jeweiligen Stadt und/oder Landkreises zugeordnet sind.
2.
Oberstes Organ der Kreisverbände sind die Kreisversammlungen, die die Kreisvorstandschaft wählen; die §§ 10, 12 und 13 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden. Die Kreisvorstandschaft besteht mindestens aus:
2.1
dem Kreisvorsitzenden
2.2
dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
2.3
dem Kreisjugendleiter
3.
Aufgabe der Kreisverbände ist es, die Ziel des Verbandes auf Kreisebene zu fördernund die Beschlüsse der Organe des Verbandes innerhalb ihres Gebietes umzusetzen.
4.
Die Kreisvorstandschaft kann jederzeit den Organen des Verbandes Anregungen unterbreiten bzw. Anträge an die Mitgliederversammlung und denVerbandsausschuss stellen. Sie vertritt die Interessen der vereine ihres Kreises im Verband, im BLSVKreis und gegenüber den Behörden auf Kreis und Kommunalebene.
5.
Die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Kreisvorstände ist in der Geschäftsordnungdes Verbandes festgelegt.